Teilrevidierte Kirchenverfassung mit grossem Mehr angenommen

Teilrevidierte Kirchenverfassung mit grossem Mehr angenommen

Kirchliche Volksabstimmung der Römisch-katholischen Kirche Baselland vom 9. Juni

Am 9. Juni wurde die über­abeit­ete Ver­fas­sung der Röm.-kath. Lan­deskirche des Kan­tons Basel-Land­schaft von den stimm­berechtigten Mit­gliedern ab 16 Jahren mit 88.6 Prozent der Stim­men angenom­men. Die Stimm­beteili­gung lag bei 19.6 Prozent. Mit den Anpas­sun­gen wird ein zeit­gemäss­er Rah­men für aktuelle und zukün­ftige Her­aus­forderun­gen geschaf­fen und den kirch­lichen Entwick­lun­gen und Verän­derun­gen des ver­gan­genen Jahrzehnts Rech­nung getra­gen.

Die wichtigsten Änderungen

Anstoss für die Teil­re­vi­sion der Kirchen­ver­fas­sung gab eine Motion der Syn­ode zur erle­ichterten Fusion von Kirchge­mein­den. Durch die Annahme der Ver­fas­sungsre­vi­sion wird diese erle­ichterte Fusion von Kirchge­mein­den ermöglicht: Für Änderun­gen im Bestand der Kirchge­mein­den müssen kün­ftig lediglich in den betrof­fe­nen Kirchge­mein­den Volksab­stim­mungen durchge­führt wer­den, und nicht mehr in der gesamten Lan­deskirche. Gemäss dem neuen § 6 des basel­land­schaftlichen Kirchenge­set­zes kann die Lan­deskirche näm­lich in Form eines kirch­lichen Erlass­es (Verord­nung) fes­tle­gen, wie die Gliederung der Lan­deskirche in Kirchge­mein­den geregelt ist.Weit­er wer­den Zusam­menset­zung und Mit­gliederzahl ver­schieden­er Gremien auch den kirch­lichen Struk­turen angepasst und diverse kirch­liche Bergriffe erset­zt, wodurch das duale Sys­tem der Röm.-kath. Kirche im Kan­ton Basel-Land­schaft und in vie­len weit­eren Kan­to­nen, welch­es die unter­schiedlichen Zuständigkeit­en und Auf­gaben der pas­toralen und der staatskirchen­rechtlichen Seite regelt, bess­er zum Aus­druck kom­men kann.

Freude über das klare Ergebnis

Lan­deskirchen­rat­spräsi­dent Dr. Ivo Corvi­ni-Mohn zeigt sich erfreut über die deut­liche Zus­tim­mung zur Änderung der Kirchen­ver­fas­sung: «Das klare Votum von 88.6 Prozent bestätigt, dass unsere Mit­glieder die Änderun­gen klar befür­worten. Mit der teil­re­v­i­dierten Kirchen­ver­fas­sung passen wir uns den aktuellen Gegeben­heit­en an und kön­nen als Kirche in Zukun­ft flex­i­bler agieren.»
Hier find­en Sie das detail­lierte Ergeb­nis der Abstim­mung. Allfäl­lige Beschw­er­den gegen die Gültigkeit dieser Abstim­mung sind gemäss § 54 Abs. 3 der Ver­fas­sung der Röm.-kath. Lan­deskirche vom 10. Feb­ru­ar 1976 innert 10 Tagen seit Veröf­fentlichung des Ergeb­niss­es beim Lan­deskirchen­rat der Röm.-kath. Lan­deskirche BL, Mun­zach­str. 2, Post­fach 150, 4410 Liestal, einzure­ichen.
Stab­sstelle Kom­mu­nika­tion und Öffentlichkeit­sar­beit der Römisch-katholis­chen Kirche im Kan­ton Basel-Land­schaft
Leonie Wollensack
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